Rahmenvertrags-Abkommen für Freiballone und Heißluft-Luftschiffe
zwischen dem Deutschen Luftpool (DLP)und dem Deutschen Freiballonsport-Verband e.V. (DFSV)

Quelle: Homepage des DFSV

Stand 11/2001; Laufzeit:
Die Rahmenvertragsvereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des zweiten Schadenersatzänderungsgesetzes, maximal aber vom 01.12.2001 bis 01.12.2002.

1. Allgemeines:

1.1 Die Rahmenvertragsvereinbarung gilt nur für Mitglieder des DFSV e.V. und für die dem DFSV e.V. gemeldeten Ballone und/oder Heißluft-Luftschiffe.
1.2 Die Versicherungsdauer zu diesem Rahmenvertrags-Abkommen beträgt längstens ein Jahr.

Sofern der Vertrag, aufgrund einer unterjährigen Abmeldung des Luftfahrzeugs gemäß § 104 LuftVZO, bei der zuständigen Luftfahrtbehörde aufgehoben wird, richtet sich der Beitrag nach folgender Kurzfriststaffel:
Versicherungsdauer bis zu 6 Monaten = 60 % des Jahres
bis zu 9 Monaten = 80 % des Jahres
über 9 Monate = 100 % des Jahres

1.3 Zu den Beiträgen ist jeweils die gesetzliche Versicherungssteuer hinzuzurechnen.

2. Kaskoversicherung:

Beitrag:
Ballone und Heißluft-Luftschiffe mit
VS bis     EUR   25.999,--,    Beitragssatz 3,5 %
VS bis EUR 49.999,--, Beitragssatz 3,0 %
VS ab EUR 50.000,--, Beitragssatz 2,75 %

SB:
Ballone:   EUR   500,-- in jedem Teilschadenfall
Heißluft-Luftschiffe:   EUR 1.000,-- in jedem Teilschadenfall

SFR: 15 %

Flottenrabatt:     Sofern der Versicherungsnehmer Halter von mind. 3 Ballonen und/oder Heißluft-Luftschiffen ist, die gleichzeitig alle auf Jahresdauer versichert werden, wird folgender Flottenrabatt gewährt:
   10,0 %    bei 3 - 4 Ballonen
   12,5 %    bei 5 - 9 Ballonen
   15,0 %    ab 10 Ballonen

Bedingungen: DLP 400/01 (AKB-Lu), wobei bei gewerblichem Einsatz, abweichend von § 2 der DLP 400/01 (AKB-Lu) der Geltungsbereich Europa als vereinbart gilt.

3.
3.1
CSL (Halterhaftpflicht-/Passagierhaftpflicht)
Vereine und Privatpersonen:

DECKUNGSSUMMEN in EUR

je Freiballon Fahrgastpl. 2,6 Mio 3,9 Mio 5,2 Mio 7,7 Mio 10,3 Mio
bis 750 kg ohne Verbrennungsmotor 3 1.210,-- 1.320,-- 1.380,-- 1.530,-- 1.580,--
             
bis 750 kg mit Verbrennungsmotor
bzw. 751 - 1.200 kg
3 -,-- 1.340,-- 1.450,-- 1.570,-- 1.625,--
  4 -,-- 1.460,-- 1.575,-- 1.705,-- 1.760,--
  5 -,-- 1.580,-- 1.700,-- 1.830,-- 1.895,--
  6 -,-- 1.710,-- 1.825,-- 1.965,-- 2.030,--
             
1.201 - 2.000 kg 3 -,-- -,-- 1.545,-- 1.615,-- 1.675,--
  4 -,-- -,-- 1.670,-- 1.745,-- 1.810,--
  5 -,-- -,-- 1.795,-- 1.875,-- 1.945,--
  6 -,-- -,-- 1.925,-- 2.010,-- 2.080,--
  7 -,-- -,-- -,-- 2.140,-- 2.215,--
  8 -,-- -,-- -,-- 2.270,-- 2.355,--
             
2.001 - 5.700 kg 3 -,-- -,-- -,-- -,-- 1.910,--
  4 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.050,--
  5 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.180,--
  6 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.320,--
  7 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.450,--
  8 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.575,--
  9 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.660,--
  10 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.755,--
  11 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.840,--
  12 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.930,--

kg = maximale Startmasse
Die Deckungssummen gelten pauschal für Personen- und/oder Sachschäden je Schadenereignis.

 
Bedingungen: DLP 300/01, sowie folgende Vereinbarung:
Im Rahmen der CSL-Deckung besteht auch automatisch Deckung für alle gesetzlichen Deckungs-/Haftungssummen (Halter- und/oder Passagierhaftpflicht), die in den EU-Ländern einschliesslich Schweiz und Norwegen verlangt werden. Diese Vereinbarung gilt auch dann, wenn diese Limits höher sein sollten als die abgeschlossene CSL-Versicherung.

3.
3.2
CSL (Halterhaftpflicht-/Passagierhaftpflicht)
Luftfahrtunternehmen:

DECKUNGSSUMMEN in EUR

 je Freiballon Fahrgastpl. 2,6 Mio 3,9 Mio 5,2 Mio 7,7 Mio 10,3 Mio
bis 750 kg ohne Verbrennungsmotor 3 1.280,-- 1.410,-- 1.480,-- 1.660,-- 1.715,--
             
bis 750 kg mit Verbrennungsmotor
bzw. 751 - 1.200 kg
3 -,-- 1.440,-- 1.630,-- 1.765,-- 1.830,--
  4 -,-- 1.565,-- 1.765,-- 1.915,-- 1.975,--
  5 -,-- 1.700,-- 1.905,-- 2.060,-- 2.185,--
  6 -,-- 1.830,-- 2.050,-- 2.215,-- 2.285,--
             
1.201 - 2.000 kg 3 -,-- -,-- 1.740,-- 1.810,-- 1.880,--
  4 -,-- -,-- 1.880,-- 1.960,-- 2.025,--
  5 -,-- -,-- 2.015,-- 2.110,-- 2.175,--
  6 -,-- -,-- 2.160,-- 2.255,-- 2.335,--
  7 -,-- -,-- -,-- 2.350,-- 2.480,--
  8 -,-- -,-- -,-- 2.410,-- 2.640,--
             
2.001 - 5.700 kg 3 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.210,--
  4 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.335,--
  5 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.430,--
  6 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.610,--
  7 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.655,--
  8 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.705,--
  9 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.760,--
  10 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.820,--
  11 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.890,--
  12 -,-- -,-- -,-- -,-- 2.980,--

kg = maximale Startmasse
Die Deckungssummen gelten pauschal für Personen- und/oder Sachschäden je Schadenereignis.

 
Bedingungen: DLP 300/01
Im Rahmen der CSL-Deckung besteht auch automatisch Deckung für alle gesetzlichen Deckungs-/Haftungssummen (Halter- und/oder Passagierhaftpflicht), die in den EU-Ländern einschliesslich Schweiz und Norwegen verlangt werden. Diese Vereinbarung gilt auch dann, wenn diese Limits höher sein sollten als die abgeschlossene CSL-Versicherung.

3.3 Halterhaftpflicht für Zweithülle, nur Ballone:

Deckungssumme:     EUR 1.280.000,-- für Zweithülle

Beitrag: EUR 310,-- p.a. für Zweithülle

Voraussetzung: Bei Beantragung eines Zweithüllenvertrages sind dem Versicherer der Nachprüfschein und das Prüfprotokoll beider Ballone einzureichen. Aus ihnen muß ersichtlich sein, daß Korb und Brenner gemeinsam genutzt werden.

Sofern für die sich in Gebrauch befindliche technische Einheit eine CSL-Deckung vereinbart wurde, kann für die sich nicht in Gebrauch befindliche Einheit eine Halterhaftpflichtversicherung gemäß den vorstehenden Konditionen vereinbart werden.

Bedingungen: DLP 300/01 sowie Klausel Zweithülle:

"Die CSL-Deckung gilt nur für die gesamte technische Einheit, die in Gebrauch ist. Die ebenfalls abgeschlossene Halterhaftpflichtversicherung geht jeweils auf die sich nicht in Gebrauch befindliche Zweithülle über."

4. Unfall:

4.1 Sitzplatzversicherung nach Platzsystem (OPUV):
    Versicherungssumme:     EUR 18.000,-- Tod je Platz
EUR 18.000,-- Inv. je Platz

    Beitrag: EUR 46,44 je Platz und Jahr.

4.2 Sitzplatzversicherung nach Pauschalsystem:
    Versicherungssumme:     EUR 72.000,-- Tod je Ballon.
EUR 72.000,-- Inv. je Ballon.

    Beitrag: EUR 328,32 je Ballon und Jahr

    Bedingungen: DLP 200/01 sowie folgende Vereinbarung:

Sofern eine CSL-Versicherung nach Ziffer 3.1 oder Ziffer 3.2 dieser Rahmenvereinbarung besteht und beim gleichen Versicherer eine Sitzplatz-Unfallversicherung für Fluggäste abgeschlossen wird, sind auch unabhängig von der versicherten Basissumme je Platz die gesetzlichen in Österreich geforderten Unfallversicherungssummen für Unfälle innerhalb der Republik Österreich versichert.

Die unter Ziffer 4.1 und 4.2 aufgeführten Versicherungssummen können, bei entsprechender Verdoppelung des Beitrages, maximal 3fach vereinbart werden.

4.3 Namentliche Luftfahrt-Unfallversicherung für die Insassen von Ballonen und Heißluft-Luftschiffen
A.   Versicherungssumme:     EUR 3.000,-- für den Todesfall
EUR 26.000,-- für den Inv.fall

  Beitrag: EUR 20,50 p.a. je Person

  Eine Vervielfachung der o.a. Kombination ist bis zum maximal 10fachen möglich.

Der Beitrag richtet sich nach der entsprechenden Vervielfachung.

B.   Versicherungssumme:     EUR 52.000,-- für den Invaliditätsfall

  Beitrag: EUR 26,-- p.a. je Person.

  Eine Vervielfachung der o.a. Versicherungssumme ist bis zum maximal 5fachen möglich.

Der Beitrag richtet sich nach der entsprechenden Vervielfachung.

Bedingungen: DLP 200/01

5. Vereinbarungen:

A   Passagier-Haftpflichtversicherung für Ballone
hier: Sportzeuge/Observer

(Als Sportzeugen/Observer werden solche Personen angesehen, die einen vom DFSV e.V. im DAeC ausgestellten gültigen Sportzeugen-Ausweis besitzen).

Bei offiziellen Wettbewerben und Meisterschaften fährt gelegentlich ein Sportzeuge/Observer im Ballonkorb mit, der die Einhaltung aller Wettkampfregeln überwacht.

Da diese Person keine Funktion "an Bord ausübt", besteht im Rahmen einer Passagier-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz.

Sofern keine Passagier-Haftpflichtversicherung besteht und Versicherungsschutz nur für den Sportzeugen/Observer gewünscht wird: Anfrage beim Versicherer.

B   Beförderung der gesamten technischen Einheit von Ballonen und Heißluft-Luftschiffen auf oder in Kraftfahrzeugen und/oder Kraftfahrzeug-Anhängern

Versicherungsschutz besteht bei entsprechender Haftung des Ballonhalters für Explosionsschäden bei der Beförderung der technischen Einheit des Ballons mit Kfz, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung keine Deckung bietet.

C   Landeplatz-Haftpflichtversicherung für Ballone und Heißluft-Luftschiffe

Versicherungsschutz besteht für Aufstiege und Landungen von bemannten Ballonen und Heißluft-Luftschiffen außerhalb genehmigter Fluggelände, wenn dem Halter/Ballonführer eine amtliche Erlaubnis für den Aufstieg bemannter Heißluftballone und/oder Heißluft-Luftschiffen gemäß § 25 LuftVG in Verbindung mit § 16 LuftVO erteilt wurde.

Landeplätze und Fluggelände, die nach § 6 LuftVG einer Genehmigung bedürfen, bleiben hiervon unberührt.

D   Unfallversicherung nach Platzsystem, Pauschalsystem und namentliche Unfallversicherung
hier: Auf- und Abrüsten der Ballone und Heißluft-Luftschiffe

Der Versicherungsschutz von Fahrgästen in Freiballonen und/oder Heißluft-Luftschiffen sowie Freiballonführern und Heißluft-Luftschiff-Führern (-Anwärtern) gilt auch für Unfälle, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auf- und Abrüsten des Freiballons und/oder Heißluft-Luftschiffes auf dem Start- und Landeplatz eintreten.